Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma IGEFA und WEINBRENNER 57072 Siegen
(Im Downloadbereich können Sie unsere AGB´s als PDF herunter laden).

1. Geltungsbereich:

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch.

2. Einkaufsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebote und Abschluss zum Vertrag:

1. Die in unseren Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet enthaltenen Angebote und Darstellungen unserer Produkte sind stets freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an unsere Vertragspartner dar.

2. Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Absprachen mit unseren Außendienstmitarbeitern oder sonstigen von uns autorisierten Dritten Personen werden nicht anerkannt, soweit sie nicht schriftlich von uns bestätigt sind.

3. An unsere Angebote halten wir uns längstens 6 Monate gebunden, es sei denn eine längere oder kürzere Bindung an unser Angebot wird im Angebotsschreiben ausdrücklich definiert. Soweit durch den Bezug von Rohstoffen innerhalb der Preisbindung erhebliche Kostensteigerung bei der Beschaffung eintreten, behalten wir uns vor, diese weiterzugeben.

4. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationsgrundlagen und sämtliche Unterlagen betreffend unserer Produkte stehen in unserem Eigentum. Diese dürfen vom Vertragspartner irgend welchen Dritten Personen nicht bekannt gegeben werden. Wir behalten uns die Geltendmachung von Ansprüchen aus etwaiger Verletzung von Urheberrechten ausdrücklich vor, ebenso Schadensersatzforderungen. Von uns übersandte Zeichnungen und Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

5. Einwände gegen die Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingegangen sein. Etwaige verspätete Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden sodann sofort fällig gestellt.

3. Lieferung und Leistung, Verzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk.

2. Soweit nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage zur Lieferung unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages und gegebenenfalls der vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

3. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen für etwaige Teillieferungen oder Teilleistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störungen der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derzeitiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von uns in einem solchen Falle die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

6. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

7. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

8. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von unseren technischen Angaben in Prospekten, Katalogen oder dem Internet, bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit geändert werden und die Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.

4. Versand, Gefahrübergang

1. Versandwege und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Durch besondere Versand- wünsche des Vertragspartners verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Die Lieferungen erfolgen auf unsere Gefahr. Diese geht am Ort des Empfangs auf den Vertragspartner über. Der Empfangsort ist insbesondere die angegeben Baustelle. Die Ware wird von uns versichert.

2. Bei Anlieferung ist das Transportfahrzeug sofort zu entladen. Wartezeiten gehen zulasten des Vertragspartners. Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

3. Am Empfangsort ist der Vertragspartner verpflichtet vor der Entladung sicher zu stellen, die gelieferte Ware anzunehmen und sofort auf offensichtliche Mängel zu prüfen ist. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen und uns auszuhändigen.

5. Preise und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackungs-, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie der jeweils gesetzlich zu erhebenden Umsatzsteuer. Der Lieferung frei Lager oder frei Baustelle verstehen sich die vereinbarten Preise stets ohne Abladen.

2. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

4. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und zwar unabhängig vom Eingang der Abnahmepapiere beziehungsweise der Dokumentationen, insbesondere der Konformitätserklärung nach CE - Kennzeichnung. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung mit uns. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5. Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung entgegen. Etwaige Spesen von Banken zur Diskontierung oder Einziehung sind vom Vertragspartner zu tragen.

6. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

7. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug - um - Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierzu den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

9. In jedem Falle sind wir berechtigt, bei etwaiger Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis die Einzugsermächtigungen zu widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen von dem Vertragspartner zu verlangen. Der Vertragspartner kann die genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

10. Verzugszinsen werden mit 10% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet.

11. Eine Zahlungsverweigerung oder eine Zahlungszurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund gegenüber unserem Vertragspartner arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

12. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.

13. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch bei gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Preises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und deren Verarbeitung wird, zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware Im Sinne der Ziffer 1. zum Eigentumsvorbehalt.

3. Der Vertragspartner hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. dieser Vereinbarung haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Vertragspartner hat uns hierbei die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern zu unterbreiten. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der  dort unterhaltenen Konten des Vertragspartners angezeigt wird und die Vergütungen und der Factoring-Erlöse den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers die uns bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

7. Mängelrüge und Haftung

1. Für Mängel haften wir nur wie folgt: Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind unbedingt in den Papieren zu vermerken. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

2. Stellt der Vertragspartner Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft beziehungsweise weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder auf unser Verlangen ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer mit Sitz des Vertragspartners beauftragten Sachverständigen erfolgte.

3. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen dem beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung seitens unseres Vertragspartners entfällt die Gewährleistung.

4. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. aufgrund derer die Ware bereits verbilligt erhalten hat. Verschraubte Dichtflächen sind wiederholt bei und nach Inbetriebnahme nachzustellen. Für die Folgen einer Unterlassung haben wir nicht einzustehen. Es gelten die besonderen Verhaltensmaßregeln aus den Bedienungsanleitungen unserer Produkte, denen der Vertragspartner unbedingt zu folgen hat.

5. Spezialanfertigungen nach Zeichnungen oder Berechnungen des Vertragspartners/Bestellers erfolgen ohne Gewähr für die Funktion. Wir verpflichten uns jedoch, soweit ein solcher Mangel erkennbar wird, den Vertragspartner hiervon zu informieren und seine Weisung einzuholen.

6. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir wahlweise berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners die Art der Nacherfüllung festzulegen. Uns sind bei Werkleistungen mindestens 2 Versuche der Nacherfüllung zu gestatten. Auch beim einmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller/Vertragspartner nicht von der Pflicht zur weiteren Fristsetzung entbunden.

7. Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wege- kosten sind von uns nur in dem Umfang zu tragen, soweit die gekaufte Sache im Inland verblieben ist. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Rückgriffsansprüche, seien sie gesetzlicher oder vertraglicher Natur, bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Endkunden in der Lieferkette berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen zudem die Beachtung eigener Pflichten ihres Rücktrittsberechtigten, insbesondere die Beachtung der eigenen Obliegenheiten voraus.

8. Soweit ein Verbraucher einen berechtigten Gewährleistungsanspruch erhebt, ist der Vertragspartner verpflichtet uns unverzüglich hierüber zu informieren.

9. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438  Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

10. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gelten die im folgenden Abschnitt bestimmten allgemeinen Haftungsbegrenzungen.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, welches wir ausdrücklich im Rahmen unserer Auftragsvergabe übernommen haben. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

2. Aus Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, dem der Hersteller eines Teilproduktes zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Vertragspartner ab.

Soweit unsere Liefergegenstände in Bauwerke oder Sachen für Bauwerke eingebaut werden, wird unser Ersatzanspruch auch auf vorhersehbare, angesichts unseres Produktes zu erwartende Kosten begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner uns gegenüber die Einbausituation unserer gelieferten Gegenstände ausdrücklich mitgeteilt hat.

9. Datenschutz

Der Vertragspartner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnene personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und behandeln.

10. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 57072 Siegen.

2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommender Regelung zu ersetzen.

Siegen, im August 2009

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